Rechtliches

 

Die Satzung kann beim Webmaster oder beim 2. Vorstand angefordert werden.

 

Beiträge

 

Mitgliedsart

Beitrag

Kinder bis 16 Jahre

25,00 €

Jugendliche bis 18 Jahre

30,00 €

Erwachsene passiv

20,00 €

Erwachsene aktiv

45,00 €

Familien

70,00 €

Ehepaare passiv

30,00 €

 

Geschäftsordnung für das Jahr 2003
Turnerbund Wyhlen 1885

 


§1 Organe

 

Die Organe des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:

1. Vorstand

2. erweiterter Vorstand

3. Mitgliederversammlung

4. Jugendvorstand

5. Jugendversammlung

6. Schlichtungskommission

 

§2 Fachbereiche


1. Verwaltung

2. Turnen

3. Leichtathletik

4. Badminton

5. Rock und Roll

6. Shaolin Kempo

 

§3 Verwaltung

 

3.1. Vereinsführung

3.1.1 . 1.Vorsitzende/Vorsitzender

Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins
b) Ehrungen und Repräsentation
c) Einberufung und Leitung der Versammlungen
d) Führung der Verwaltung
e) Erstellung des Jahres- und Geschäftsberichts


3.1.2. 2. Vorsitzende/Vorsitzender

Aufgaben:
a) Vertretung des/der 1. Vorsitzenden
b) Aufsicht über die Verwaltung
c) Organisation der Vereinsfeste

3.1.3. Schriftführerin/Schriftführer

Aufgaben:
a) Durchführung der anfallenden Korrespondenz
b) Protokollführung bei Sitzungen des Vorstandes

3.1.4. Protokollführerin/Protokollführer

Aufgaben:
Erstellung der Protokolle im erweiterten Vorstand und in den Jahres- bzw. Hauptversammlungen

3.1.5. Öffentlichkeitsarbeit

Aufgaben:
a) Erstellung von Presseberichten
b) Betreuung des Internets(z.B: Homepage)
c) Erstellung einer Vereinszeitung

3.1.6. Archivarin/Archivar

Aufgaben:
Führung der Registratur

3.1.7. Kassiererin/Kassierer

Aufgaben:
a) Führung der Buchhaltung sowie der Kassen und Konten
b) Erstellung des Finanzberichts
c) Jahresabschluß
d) Erstellung eines Jahresbudgets
e) Betreuung der Versicherungen

3.1.8. Mitgliederverwalterin/Mitgliederverwalter
Aufgaben:
a) Vertretung der/des Kassiererin/Kassierers
b) Führung des Beitragswesens
c) Verwaltung der Mitglieder
3.1.9. Vorstand

Aufgaben:
a) Entscheidung bei Beträgen bis 2500.--€ pro
Einzelmaßnahme
c) Vorschlag des Jahresbudgets
d) Einsetzung von Projektgruppen und anderen Ausschüssen
e) Entscheidung über Verfügungsberechtigungen
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
g) Erstellung und Abänderung der Ehrenordnung
h) Ernennung eines Fähnrichs

Der Vorstand kann zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes Vereinsmitglieder oder andere Fachspezialisten zur Beratung zu bestimmten Themen einladen.
Diese Teilnehmer haben dann kein Stimmrecht.


3.1.10 erweiterter Vorstand

Zusammensetzung:
a) 1. Vorsitzende/Vorsitzender
b) 2. Vorsitzende/Vorsitzender
c) Kassierer/in
d) Schriftführer/in
e) Protokollführer/in
f) Zwei bis vier Beisitzer
g) Jugendleiter
h) Vertreter/in Wirtschaft
i) Vertreter/in Technik
j) Vertreter/in Öffentlichkeitsarbeit
k) Alle Fachbereichsleiter/innen Sport

Aufgaben:
a) Der erweiterte Vorstand entscheidet bei Investitionen über 2500.-- €
Bei Entscheidungen, welche das Vereinsvermögen wesentlich beeinträchtigen, wie zum Beispiel die Erstellung eines Vereinsheimes, muß die Zustimmung in der Mitgliederversammlung eingeholt werden.
b) Entscheidungen über Verleihung der Vereinsnadeln mit ¾ Mehrheit.
c) Entscheidungen über Ernennung zum Ehrenmitglied mit ¾ Mehrheit.
d) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Ernennung des Ehrenvorstandes mit ¾ Mehrheit.
e) Unterstützung und Beratung des Vorstandes.
f) Entscheid über die Bildung von neuen Fachbereichen bzw. Auflösung von Abteilungen mit ¾ Mehrheit.
g) Entscheid über Ausschluß von Mitgliedern mit ? Mehrheit.
h) Beschluß über Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit.
i) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern in besonders dringlichen Fällen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung und Ernennung von kommissarischen Vorstandsmitgliedern mit ? Mehrheit.
j) Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern.
k) Entscheid über die Haushalts- u. Finanzordnung, sowie des Jahresbudgets des Vorstandes.

3.2 Wirtschaftsleitung

Aufgaben:
a) Beantragung der Wirtschaftsgenehmigungen und Erledigung
sonstiger Anträge
b) Warenein- und Verkauf
c) Erstellung von Preislisten
d) Organisation von Hilfskräften bei Vereinsfesten, einschließlich für den Auf- und Abbau

3.3 Technische Leitung

Aufgaben:
a) Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten, einschließlich der
Abnahme und Übergabe der vermieteten Räume
b) Instandsetzung und Instandhaltung des Vereinseigentums
In Zusammenarbeit mit einer/einem Platzwartin / Platzwart

§4 Sitzungen


Protokolle sind über sämtliche Sitzungen anzufertigen. Anstelle der schriftlichen Einladung für den geschäftsführenden Vorstand oder den erweiterten Vorstand genügt die Vereinbarung von Sitzungsterminen mit entsprechenden Tagesordnungspunkten in einer vorherigen Sitzung.

4.1. Vorstand
So oft als erforderlich.
Entscheid mit einfacher Mehrheit.
Kann der geschäftsführende Vorstand keine Entscheidung herbeiführen, wird die Entscheidung an den erweiterten Vorstand delegiert.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Sind beide an der Teilnahme der Sitzung persönlich verhindert, so hängt die Wirksamkeit eines gefaßten Beschlusses von der Zustimmung dieser beiden Personen ab.

4.2 Erweiterter Vorstand

So oft als erforderlich, mindestens vierteljährlich.
Auf Antrag von vier Mitgliedern des Gesamtvorstandes wird eine außerordentliche Sitzung einberufen.
Entscheidungen werden, wenn nicht anderes hierin vermerkt, mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlußfähigkeit besteht, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3/5 (abgerundet auf volle Ganze) anwesend sind.

4.3.Schlichtungskommission
a) Zusammensetzung:
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,
ein Mitglied des erweiterten Vorstandes,
ein Ehrenmitglied, sowie
je ein durch die Kontrahenten zu bestimmendes Mitglied.

b) Aufgaben:
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die nicht zwischen den Betroffenen beigelegt werden können, werden von der Schlichtungskommission in letzter Instanz entschieden.
Gegen Entscheide der Schlichtungskommission ist keine Berufung möglich.
Die Schlichtungskommission kann von jedem Mitglied angerufen werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Sie muß innerhalb der folgenden vier Wochen vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden und zusammentreten.
Der Termin ist den Teilnehmern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Betroffene dürfen nicht Mitglied der Schlichtungskommission sein.


§5 Beschlüsse


Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Für Beschlüsse und Entscheidungen gelten jeweils die unter den entsprechenden Paragraphen festgelegten Mehrheiten, wobei die entsprechende Mehrheit erreicht ist, wenn der rechnerisch ermittelte Wert, abgerundet auf die nächste volle Personenzahl, erreicht ist.

Stimmenthaltungen zählen beim Errechnen der Mehrheit nicht mit.