Rechtliches
Die Satzung kann beim Webmaster
oder beim 2. Vorstand angefordert werden.
Beiträge
Mitgliedsart |
Beitrag |
Kinder bis 16 Jahre |
25,00
€ |
Jugendliche bis 18 Jahre |
30,00
€ |
Erwachsene passiv |
20,00
€ |
Erwachsene aktiv |
45,00
€ |
Familien |
70,00
€ |
Ehepaare passiv |
30,00
€ |
Geschäftsordnung für
das Jahr 2003
Turnerbund Wyhlen 1885
§1 Organe
Die Organe des Vereins setzen
sich wie folgt zusammen:
1. Vorstand
2. erweiterter Vorstand
3. Mitgliederversammlung
4. Jugendvorstand
5. Jugendversammlung
6. Schlichtungskommission
§2 Fachbereiche
1. Verwaltung
2. Turnen
3. Leichtathletik
4. Badminton
5. Rock und Roll
6. Shaolin Kempo
§3 Verwaltung
3.1. Vereinsführung
3.1.1 . 1.Vorsitzende/Vorsitzender
Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins
b) Ehrungen und Repräsentation
c) Einberufung und Leitung der Versammlungen
d) Führung der Verwaltung
e) Erstellung des Jahres- und Geschäftsberichts
3.1.2. 2. Vorsitzende/Vorsitzender
Aufgaben:
a) Vertretung des/der 1. Vorsitzenden
b) Aufsicht über die Verwaltung
c) Organisation der Vereinsfeste
3.1.3. Schriftführerin/Schriftführer
Aufgaben:
a) Durchführung der anfallenden Korrespondenz
b) Protokollführung bei Sitzungen des Vorstandes
3.1.4. Protokollführerin/Protokollführer
Aufgaben:
Erstellung der Protokolle im erweiterten Vorstand und in den Jahres- bzw.
Hauptversammlungen
3.1.5. Öffentlichkeitsarbeit
Aufgaben:
a) Erstellung von Presseberichten
b) Betreuung des Internets(z.B: Homepage)
c) Erstellung einer Vereinszeitung
3.1.6. Archivarin/Archivar
Aufgaben:
Führung der Registratur
3.1.7. Kassiererin/Kassierer
Aufgaben:
a) Führung der Buchhaltung sowie der Kassen und Konten
b) Erstellung des Finanzberichts
c) Jahresabschluß
d) Erstellung eines Jahresbudgets
e) Betreuung der Versicherungen
3.1.8. Mitgliederverwalterin/Mitgliederverwalter
Aufgaben:
a) Vertretung der/des Kassiererin/Kassierers
b) Führung des Beitragswesens
c) Verwaltung der Mitglieder
3.1.9. Vorstand
Aufgaben:
a) Entscheidung bei Beträgen bis 2500.--€ pro
Einzelmaßnahme
c) Vorschlag des Jahresbudgets
d) Einsetzung von Projektgruppen und anderen Ausschüssen
e) Entscheidung über Verfügungsberechtigungen
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
g) Erstellung und Abänderung der Ehrenordnung
h) Ernennung eines Fähnrichs
Der Vorstand kann zu den Sitzungen
des erweiterten Vorstandes Vereinsmitglieder oder andere Fachspezialisten
zur Beratung zu bestimmten Themen einladen.
Diese Teilnehmer haben dann kein Stimmrecht.
3.1.10 erweiterter Vorstand
Zusammensetzung:
a) 1. Vorsitzende/Vorsitzender
b) 2. Vorsitzende/Vorsitzender
c) Kassierer/in
d) Schriftführer/in
e) Protokollführer/in
f) Zwei bis vier Beisitzer
g) Jugendleiter
h) Vertreter/in Wirtschaft
i) Vertreter/in Technik
j) Vertreter/in Öffentlichkeitsarbeit
k) Alle Fachbereichsleiter/innen Sport
Aufgaben:
a) Der erweiterte Vorstand entscheidet bei Investitionen über 2500.--
€
Bei Entscheidungen, welche das Vereinsvermögen wesentlich beeinträchtigen,
wie zum Beispiel die Erstellung eines Vereinsheimes, muß die Zustimmung
in der Mitgliederversammlung eingeholt werden.
b) Entscheidungen über Verleihung der Vereinsnadeln mit ¾ Mehrheit.
c) Entscheidungen über Ernennung zum Ehrenmitglied mit ¾ Mehrheit.
d) Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Ernennung des Ehrenvorstandes
mit ¾ Mehrheit.
e) Unterstützung und Beratung des Vorstandes.
f) Entscheid über die Bildung von neuen Fachbereichen bzw. Auflösung
von Abteilungen mit ¾ Mehrheit.
g) Entscheid über Ausschluß von Mitgliedern mit ? Mehrheit.
h) Beschluß über Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
mit ¾ Mehrheit.
i) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern in besonders dringlichen Fällen
bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung und Ernennung von kommissarischen
Vorstandsmitgliedern mit ? Mehrheit.
j) Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern bei vorzeitigem Ausscheiden
von Vorstandsmitgliedern.
k) Entscheid über die Haushalts- u. Finanzordnung, sowie des Jahresbudgets
des Vorstandes.
3.2 Wirtschaftsleitung
Aufgaben:
a) Beantragung der Wirtschaftsgenehmigungen und Erledigung
sonstiger Anträge
b) Warenein- und Verkauf
c) Erstellung von Preislisten
d) Organisation von Hilfskräften bei Vereinsfesten, einschließlich
für den Auf- und Abbau
3.3 Technische Leitung
Aufgaben:
a) Vermietung vereinseigener Räumlichkeiten, einschließlich der
Abnahme und Übergabe der vermieteten Räume
b) Instandsetzung und Instandhaltung des Vereinseigentums
In Zusammenarbeit mit einer/einem Platzwartin / Platzwart
§4 Sitzungen
Protokolle sind über sämtliche Sitzungen anzufertigen. Anstelle
der schriftlichen Einladung für den geschäftsführenden Vorstand
oder den erweiterten Vorstand genügt die Vereinbarung von Sitzungsterminen
mit entsprechenden Tagesordnungspunkten in einer vorherigen Sitzung.
4.1. Vorstand
So oft als erforderlich.
Entscheid mit einfacher Mehrheit.
Kann der geschäftsführende Vorstand keine Entscheidung herbeiführen,
wird die Entscheidung an den erweiterten Vorstand delegiert.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend
sind. Sind beide an der Teilnahme der Sitzung persönlich verhindert,
so hängt die Wirksamkeit eines gefaßten Beschlusses von der Zustimmung
dieser beiden Personen ab.
4.2 Erweiterter Vorstand
So oft als erforderlich, mindestens
vierteljährlich.
Auf Antrag von vier Mitgliedern des Gesamtvorstandes wird eine außerordentliche
Sitzung einberufen.
Entscheidungen werden, wenn nicht anderes hierin vermerkt, mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlußfähigkeit besteht, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens 3/5 (abgerundet auf volle Ganze) anwesend sind.
4.3.Schlichtungskommission
a) Zusammensetzung:
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,
ein Mitglied des erweiterten Vorstandes,
ein Ehrenmitglied, sowie
je ein durch die Kontrahenten zu bestimmendes Mitglied.
b) Aufgaben:
Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die nicht zwischen den Betroffenen
beigelegt werden können, werden von der Schlichtungskommission in letzter
Instanz entschieden.
Gegen Entscheide der Schlichtungskommission ist keine Berufung möglich.
Die Schlichtungskommission kann von jedem Mitglied angerufen werden. Der Antrag
ist an den Vorstand zu richten. Sie muß innerhalb der folgenden vier
Wochen vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden und zusammentreten.
Der Termin ist den Teilnehmern durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Betroffene dürfen nicht Mitglied der Schlichtungskommission sein.
§5 Beschlüsse
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Für Beschlüsse und Entscheidungen gelten jeweils die unter den entsprechenden
Paragraphen festgelegten Mehrheiten, wobei die entsprechende Mehrheit erreicht
ist, wenn der rechnerisch ermittelte Wert, abgerundet auf die nächste
volle Personenzahl, erreicht ist.
Stimmenthaltungen zählen
beim Errechnen der Mehrheit nicht mit.